Welche Strafe droht bei Wohnungseinbruch?

Beim Wohnungseinbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren. Der Gesetzgeber stuft dies als Verbrechen ein, sodass eine Geldstrafe ausgeschlossen ist. Auch ein minderschwerer Fall ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wenn der Täter mit Waffen handelt, Mitglied einer Bande ist oder ein besonders schwerer Fall vorliegt, bleibt der Strafrahmen ebenfalls zwischen einem und zehn Jahren. In solchen Fällen kommt zusätzlich der Paragraf 244a StGB zur Anwendung. Die Strafe orientiert sich dann oft am oberen Bereich des Strafmaßes.

Bei Einbrüchen in unbewohnte Gebäude, etwa Lagerhallen oder Ferienhäuser, kommt Paragraf 243 StGB zur Anwendung, wobei eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren möglich ist. Diese Fälle gelten als besonders schwerer Diebstahl, nicht als Wohnungseinbruch. Hier sind auch Geldstrafen bei minder schweren Fällen möglich.

Jugendliche unter 21 Jahren können nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, wobei auch Erziehungsmaßregeln oder Sozialstunden möglich sind. Bei schweren Fällen kann aber auch eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden. Entscheidend ist die Reife des Täters zur Tatzeit.

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